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22.10.2021 - Zur Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen eine Partei nach §§ 141 Abs. 3, 380 Abs. 1 ZPO wegen Nichtbefolgens einer Anordnung des persönlichen Erscheinens

Datum der Entscheidung
22.10.2021
Aktenzeichen
1 W 22/21
Normen
ZPO §§ 141, 380
Rechtsgebiet
Zivilprozessrecht
Schlagworte
Zivilprozessrecht, Ordnungsgeld, Anordnung des persönlichen Erscheinens
Titel der Entscheidung

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Zur Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen eine Partei nach §§ 141 Abs. 3, 380 Abs. 1 ZPO wegen Nichtbefolgens einer Anordnung des persönlichen Erscheinens (225.5 KB)
Leitsatz

1. Das Vorliegen einer Prozessvollmacht nach § 81 ZPO genügt nicht ohne weiteres den Anforderungen einer Ermächtigung nach § 141 Abs. 3 S. 2 ZPO.

2. Dass ein Vertreter im Verhältnis zur Partei lediglich zum Abschluss eines Vergleichs unter Widerrufsvorbehalt ermächtigt ist, steht der Annahme einer Ermächtigung zum Vergleichsschluss nach § 141 Abs. 3 S. 2 ZPO nicht entgegen.

3. Sind die Voraussetzungen des § 141 Abs. 3 ZPO gegeben, so ist die Verhängung eines Ordnungsgeldes durch das Beschwerdegericht lediglich auf Ermessensfehler zu überprüfen.

4. Stützt das Erstgericht die Verhängung eines Ordnungsgeldes auf die durch das unentschuldigte Ausbleiben einer Partei begründete Erschwerung der Sachaufklärung und eine darauf beruhende Verzögerung des Prozesses, so unterliegen die Sachverhaltsermittlung sowie die Beurteilung der Beweisbedürftigkeit und der Frage der Erforderlichkeit einer Anhörung der Parteien durch das Erstgericht nicht der Überprüfung im Beschwerdeverfahren.