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24.09.2021 - Zu den Folgen einer Offenlegung einer Abschalteinrichtung oder eines Thermofensters

Datum der Entscheidung
24.09.2021
Aktenzeichen
2 U 43/21
Normen
BGB § 826
Rechtsgebiet
Sonstiges Zivilrecht
Schlagworte
Sonstiges Zivilrecht, vorsätzliche sittenwidrige Schädigung, Dieselmotor, unzulässige Abschalteinrichtung, Offenlegung, Thermofenster
Titel der Entscheidung

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Zu den Folgen einer Offenlegung einer Abschalteinrichtung oder eines Thermofensters (121.1 KB)
Leitsatz

1. Legt der Motorenhersteller gegenüber der Typengenehmigungsbehörde – auch nachträglich – die Verwendung bestimmter Dosierungsstrategien, die als unzulässige Abschalteinrichtungen anzusehen sein könnten, offen, entfällt jedenfalls ab diesem Zeitpunkt eine etwaige objektive Sittenwidrigkeit des Verhaltens des Herstellers, da er ein etwaiges auf die Täuschung der Typengenehmigungsbehörde gerichtetes Verhalten aufgegeben hat.

2. Verwendet der Motorenhersteller eine außentemperaturabhängige Steuerung der Abgasreinigung, in der eine unzulässige Abschalteinrichtung liegen könnte, kann der Vorwurf des die Sittenwidrigkeit begründenden besonders verwerflichen Verhaltens der für den Hersteller handelnden Personen nicht allein darauf gestützt werden, dass der Hersteller gegenüber der Typengenehmigungsbehörde unaufgefordert keine näheren Angaben zur Wirkungsweise eines offengelegten Thermofensters gemacht hat.