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08.06.2021 - Zur Darlegungs- und Beweislast für eine Verbrauchereigenschaft bei einem wahrheitswidrigen Auftreten einer natürlichen Person als Gewerbetreibender

Datum der Entscheidung
08.06.2021
Aktenzeichen
1 U 24/21
Normen
BGB §§ 13, 495
Rechtsgebiet
Sonstiges Zivilrecht
Schlagworte
Sonstiges Zivilrecht; Verbraucherdarlehensvertrag; Zivilprozessrecht, Verbrauchereigenschaft, negative Feststellungsklage, Gerichtsstand
Titel der Entscheidung

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Zur Darlegungs- und Beweislast für eine Verbrauchereigenschaft bei einem wahrheitswidrigen Auftreten einer natürlichen Person als Gewerbetreibender (228.7 KB)
Leitsatz

1. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, tatsächlich als Verbraucher gehandelt zu haben, trägt derjenige, der sich auf die für ihn günstigen Rechtsfolgen einer Verbraucherstellung beruft. Bei einem Vertragsschluss mit einer natürlichen Person ist, wenn keine entgegenstehenden Umstände ersichtlich sind, im Zweifel davon auszugehen, dass diese als Verbraucher handelte.

2. Wer bei Geschäftsabschluss wahrheitswidrig als Gewerbetreibender auftritt und dadurch einen gewerblichen Geschäftszweck vortäuscht, kann sich nicht auf den Schutz der Verbraucherschutzvorschriften berufen.

3. Auf ein vertraglich vereinbartes Widerrufsrecht finden die für gesetzliche Widerrufsrechte geltenden Anforderungen an eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung keine Anwendung. Der Lauf der vereinbarten Widerrufsfrist bei einem Nicht-Verbrauchergeschäft setzt nicht den Erhalt der Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB voraus.

4. Der Gerichtsstand der negativen Feststellungsklage bestimmt sich regelmäßig danach, wo die gegenläufige Leistungsklage zu erheben wäre.