Sie sind hier:
  • Entscheidungen
  • Entscheidungsübersicht
  • Keine Verkündung von Durchführungshaftbefehlen nach § 34 IRG durch den Senat des Oberlandesgerichts oder ein anderes Gericht; Bekanntgabe nach §§ 34 Abs. 3 i. V. m. 20 Abs. 2 IRG

11.05.2021 - Keine Verkündung von Durchführungshaftbefehlen nach § 34 IRG durch den Senat des Oberlandesgerichts oder ein anderes Gericht; Bekanntgabe nach §§ 34 Abs. 3 i. V. m. 20 Abs. 2 IRG

Datum der Entscheidung
11.05.2021
Aktenzeichen
1 AuslA 3/17 II
Normen
§§ 34 Abs. 3 i. V. m. 20 Abs. 2 IRG; Artt. 2 Abs. 1 S. 3, 104 Abs. 1 GG
Rechtsgebiet
Strafrecht und Ordnungswidrigkeiten
Schlagworte
Strafrecht, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, Auslieferung, Durchführungshaftbefehl, Bekanntgabe des Durchführungshaftbefehls; keine Anwendung der §§ 115 ff. StPO
Titel der Entscheidung

Warning: preg_replace(): Unknown modifier '.' in /srv/nfs-share/data/sixcms/oberlandesgericht/sixcms_upload/templates/template472.php on line 45
Keine Verkündung von Durchführungshaftbefehlen nach § 34 IRG durch den Senat des Oberlandesgerichts oder ein anderes Gericht; Bekanntgabe nach §§ 34 Abs. 3 i. V. m. 20 Abs. 2 IRG (129.8 KB)
Leitsatz
1. Der Verkündung eines Durchführungshaftbefehls nach § 34 IRG bedarf es nicht und zwar weder durch den erlassenden Senat des Oberlandesgerichts noch durch ein anderes Gericht.

2. Haftbefehle nach dem IRG werden, außerhalb des Anwendungsbereichs des § 21 Abs. 1 IRG, ausschließlich durch Übergabe einer Ausfertigung und – soweit erforderlich – einer Übersetzung bekannt gegeben, § 20 Abs. 2 IRG.