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16.02.2021 - Keine Überprüfung des Tatverdachts bei Vortrag eines Alibibeweises; Erfordernis hinreichend konkreter Anknüpfungstatsachen zur Annahme eines Auslieferungshindernisses

Datum der Entscheidung
16.02.2021
Aktenzeichen
1 AuslA 25/20
Normen
§§ 10 Abs. 2, 73 Satz 1 IRG i. V. m. Art. 3 EMRK; Art. 3 Abs. 2 EuAlÜbk
Rechtsgebiet
Strafrecht und Ordnungswidrigkeiten
Schlagworte
Strafrecht, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, Auslieferung, Zulässigkeit, Auslieferungshindernisse, politische Verfolgung, Überprüfung des Tatverdachts durch den ersuchten Staat, Alibibeweis

Titel der Entscheidung

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Keine Überprüfung des Tatverdachts bei Vortrag eines Alibibeweises; Erfordernis hinreichend konkreter Anknüpfungstatsachen zur Annahme eines Auslieferungshindernisses (223.2 KB)
Leitsatz

1. Im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit der Auslieferung hat unter Berücksichtigung des § 10 Abs. 2 IRG eine Überprüfung des Tatverdachts durch den erkennenden Senat nur in eng umgrenzten Ausnahmefällen zu erfolgen. Insbesondere ist der Alibibeweis grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn, die Täterschaft des Verfolgten kann durch sichere, im ersuchten Staat auf der Hand liegende Umstände, wie etwa eine Inhaftierung in Deutschland zur Tatzeit, ausgeschlossen werden (Anschluss an KG Berlin, Beschluss vom 20.01.2014 – (4) 151 AuslA 184/13 (311/13), juris Ls.).

2. Für die Annahme eines Auslieferungshindernisses nach Art. 3 Abs. 2 EuAlÜbk bedarf es hinreichend konkreter und überprüfbarer Anknüpfungstatsachen, die über oberflächliche und im Kerngeschehen nicht nachzuprüfende Ausführungen hinausgehen müssen.