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20.02.2019 - Zum Umfang der Aufklärungs- und Beratungspflichten eines Anlageberaters bei einer Kapitalanlage in Nachrangdarlehen sowie zur Fortwirkung der Kausalität der ursprünglichen Beratungsleistung des Anlageberaters für spätere Folgegeschäfte

Datum der Entscheidung
20.02.2019
Aktenzeichen
1 U 50/18
Normen
BGB § 249, § 280 Abs. 1; ZPO § 513 Abs. 2
Rechtsgebiet
Sonstiges Zivilrecht
Schlagworte
Sonstiges Zivilrecht; Anlageberatungsvertrag, Aufklärungspflichten, Nachrangdarlehen, Kausalität der Beratungspflichtverletzung, Geschäftsverteilungsplan

Titel der Entscheidung
Leitsatz

1. Bei einer Anlage in ein festverzinsliches Nachrangdarlehen beschränken sich die Aufklärungs- und Beratungspflichten des Anlageberaters nicht auf die Umstände der Verzinsung und der Nachrangigkeit des Darlehens, sondern erfassen auch die Frage, inwieweit der Darlehensnehmer nach seinem Geschäftskonzept zur Rückzahlung und Verzinsung in der Lage sein wird.

2. Der Anlageberater hat bei einer Anlage in ein festverzinsliches Nachrangdarlehen daher im Rahmen der Plausibilitätsprüfung zu prüfen, ob ein schlüssiges Gesamtkonzept aus zu erwartenden Kosten und Einnahmen des Darlehensnehmers dargetan ist, welches es nachvollziehbar zu erwarten erscheinen lässt, dass der Darlehensnehmer zu den vereinbarten Zahlungen in der Lage sein wird.

3. Die Kausalität der ursprünglichen Beratungsleistung des Anlageberaters kann auch für spätere Folgegeschäfte fortwirken. Für eine solche Erweiterung des Schutzzwecks der ursprünglichen Beratung kann es sprechen, wenn die Parteien auch vor den Folgegeschäften in Kontakt standen und der Anlageberater die Zeichnungsunterlagen auch für die neue Anlage übermittelte und sich dabei nicht auf eine bloße Botenrolle beschränkte.

4. Von einer Kausalität der ursprünglichen Beratungsleistung des Anlageberaters auch für spätere Folgegeschäfte kann dagegen nicht ausgegangen werden, wenn die nachfolgende Anlage so wesensverschieden von der ursprünglichen Anlage ist, dass auch aus Sicht des Anlegers nicht mehr angenommen werden konnte, dass die ursprüngliche Beratung auch für die nachfolgende Anlage von Bedeutung sein könnte.

5. In entsprechender Anwendung des § 513 Abs. 2 ZPO kann eine Berufung grundsätzlich nicht darauf gestützt werden, dass ein nicht dem Geschäftsverteilungsplan des Gerichts der ersten Instanz entsprechender Spruchkörper entschieden hat.