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14.10.2020 - Zur Ausweitung der Haftung im sogenannten Diesel-Abgasskandal auf weitere Hersteller

Datum der Entscheidung
14.10.2020
Aktenzeichen
1 U 4/20
Normen
BGB §§ 311, 823 Abs. 2, 826; EG-FGV §§ 6, 27; VO (EG) Nr. 715/2007 Art. 5
Rechtsgebiet
Sonstiges Zivilrecht
Schlagworte
Sonstiges Zivilrecht; Deliktsrecht, Diesel-Abgasskandal, Thermofenster, Sittenwidrigkeit, Schutzgesetz, Substantiierung
Titel der Entscheidung

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Zur Ausweitung der Haftung im sogenannten Diesel-Abgasskandal auf weitere Hersteller (328.9 KB)
Leitsatz
1. Die Behauptung der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung mit dem Ziel einer Täuschung des Kraftfahrtbundesamts über die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte durch den Hersteller eines Diesel-Pkw ist als unsubstantiiert anzusehen, wenn sie ohne greifbare tatsächliche Anhaltspunkte willkürlich aufs Geratewohl und ins Blaue hinein aufgestellt wird.

2. Anhaltspunkte für die Richtigkeit der Behauptung einer Partei zur Verwendung einer solchen unzulässigen Abschalteinrichtung können sich aus entsprechenden behördlichen Ermittlungen oder Verlautbarungen auch dann ergeben, wenn sie nicht genau dasselbe Fahrzeug betreffen, sondern zumindest denselben Motor oder Motortyp bei Einordnung in dieselbe Schadstoffklasse.

3. Als mittelbarer Anhaltspunkt für die Richtigkeit der Behauptung einer Partei zur Verwendung einer solchen unzulässigen Abschalteinrichtung kommt es auch in Betracht, wenn bei Messungen der Emissionen des Fahrzeugs im realen Fahrbetrieb außerhalb der Prüfstandbedingungen ein Mehrfaches der zulässigen Emissionen gemessen wird, wobei hier Werte von bis zu über dem Doppelten noch kein solches Indiz darstellen.

4. Eine Verletzung der Vorgaben der Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 715/2007 im Hinblick auf die Zulässigkeit eines sogenannten Thermofensters begründet für sich genommen noch nicht die Voraussetzungen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung nach § 826 BGB.

5. Im Rahmen der Geltendmachung einer deliktischen Haftung nach § 826 BGB besteht keine (sekundäre) Darlegungslast des Schädigers für die Zulässigkeit eines Thermofensters nach Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 715/2007 bzw. für sein Handeln in der Annahme einer solchen Zulässigkeit.