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11.05.2020 - Zur Erheblichkeit als Voraussetzung des Haftgrunds der Wiederholungsgefahr nach § 112a Abs. 1 Nr. 1 StPO bei sexuellem Missbrauch von Kindern gemäß § 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB

Datum der Entscheidung
11.05.2020
Aktenzeichen
1 Ws 44/20
Normen
StPO §§ 112 Abs. 1, 112a Abs. 1 Nr. 1, 120 Abs. 1, 268b; StGB §§ 176 Abs. 4 Nr. 1, 183 Abs. 4 Nr. 2
Rechtsgebiet
Strafprozessrecht
Schlagworte
Strafprozessrecht, Untersuchungshaft, dringender Tatverdacht, Wiederholungsgefahr, sexueller Missbrauch von Kindern, exhibitionistische Handlungen, Erheblichkeit
Titel der Entscheidung

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Zur Erheblichkeit als Voraussetzung des Haftgrunds der Wiederholungsgefahr nach § 112a Abs. 1 Nr. 1 StPO bei sexuellem Missbrauch von Kindern gemäß § 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB (176.6 KB)
Leitsatz
1. Beim Haftgrund der Wiederholungsgefahr nach § 112a Abs. 1 Nr. 1 StPO rechtfertigt die zu besorgende Begehung von Tatbeständen nach dieser Vorschrift die Anordnung von Untersuchungshaft nur dann, wenn es sich um erhebliche Taten handelt.

2. Taten des sexuellen Missbrauchs von Kindern gemäß § 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB durch exhibitionistische Handlungen sind im Hinblick auf die gesetzgeberische Wertentscheidung des § 183 Abs. 3 und 4 Nr. 2 StGB nicht stets und ohne weiteres im Rahmen des § 112a Abs. 1 Nr. 1 StPO als erhebliche Straftaten anzusehen, es sind vielmehr die sich aus einer Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten ergebenden Umstände zu berücksichtigen.

3. Ist vor der zu überprüfenden Haftentscheidung wegen der Tat eines sexuellen Missbrauchs von Kindern gemäß § 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB bereits ein, wenn auch noch nicht rechtskräftiges, Urteil ergangen, so wird durch eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung im Urteil nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde, zugleich auch die Erheblichkeit dieser Tat bzw. drohender Taten gleicher Art im Sinne von § 112a Abs. 1 Nr. 1 StPO indiziert.