Sie sind hier:

27.04.2020 - Anwendbarkeit der Verjährungshemmung nach § 497 Abs. 3 S. 3 BGB auch auf Darlehensrückzahlungsansprüche aus gekündigten Darlehensverträgen

Datum der Entscheidung
27.04.2020
Aktenzeichen
1 U 60/19
Normen
BGB § 497 Abs. 3 Satz 3
Rechtsgebiet
Sonstiges Zivilrecht
Schlagworte
sonstiges Zivilrecht, Verbraucherdarlehensvertrag, Verjährung, Hemmung
Titel der Entscheidung

Warning: preg_replace(): Unknown modifier '.' in /srv/nfs-share/data/sixcms/oberlandesgericht/sixcms_upload/templates/template472.php on line 45
Anwendbarkeit der Verjährungshemmung nach § 497 Abs. 3 S. 3 BGB auch auf Darlehensrückzahlungsansprüche aus gekündigten Darlehensverträgen (220.1 KB)
Leitsatz
1. Die Verjährungshemmung im Fall des Verzugs des Darlehensnehmers in einem Verbraucherdarlehensvertrag nach § 497 Abs. 3 S. 3 BGB findet Anwendung auch auf Ansprüche aus gekündigten Darlehensverträgen.

2. Die Verjährungshemmung nach § 497 Abs. 3 S. 3 BGB erfasst sowohl Ansprüche auf Erfüllung der vereinbarten Zins- und Tilgungsraten als auch den Anspruch auf Zahlung der gesamten Darlehensrestschuld nach Kündigung.