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12.05.2020 - Keine sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht im Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz

Datum der Entscheidung
12.05.2020
Aktenzeichen
1 Ws 129/19
Normen
§§ 128 Nr. 2 StVollzG BR, 120 Abs. 2 StVollzG i.V.m. § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO
Rechtsgebiet
Strafrecht und Ordnungswidrigkeiten
Schlagworte
Strafrecht, Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, Prozesskostenhilfe
Titel der Entscheidung

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Keine sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht im Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz (22.3 KB)
Leitsatz
Die Ablehnung von Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht ist im Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz nicht mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar.