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02.04.2020 - Zum Einfluss der Pandemie in Folge der Verbreitung des Corona-Virus (SARS-CoV-2) auf den Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen und die Durchführung von Hauptverhandlungen.

Datum der Entscheidung
02.04.2020
Aktenzeichen
1 Ws 32/20
Normen
GG Art. 2 Abs. 2; StPO: §§ 112, 213, 238
Rechtsgebiet
Strafrecht und Ordnungswidrigkeiten
Schlagworte
Strafrecht, Strafprozessrecht, Untersuchungshaft, Beschleunigungsgrundsatz, Pandemie in Folge der Verbreitung des Corona-Virus (SARS-CoV-2)

Titel der Entscheidung

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Zum Einfluss der Pandemie in Folge der Verbreitung des Corona-Virus (SARS-CoV-2) auf den Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen und die Durchführung von Hauptverhandlungen. (185.3 KB)
Leitsatz

1. Bei der Anordnung und Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft ist stets eine Abwägung zwischen dem grundrechtlich gewährleisteten Freiheitsrecht des Betroffenen und dem unabweisbaren Bedürfnis der Allgemeinheit nach einer wirksamen Strafverfolgung vorzunehmen. In die Prüfung der Verhältnismäßigkeit ist als weitere Abwägungsebene das in Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG grundrechtlich geschützte Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit aller Prozessbeteiligter einzubeziehen, soweit die Durchführung der Hauptverhandlung oder ihre Ausgestaltung diese Rechte nachhaltig berühren können.

2. In der gegebenen Situation, in der von Menschenansammlungen eine erhöhte Gefahr der Infektion mit einem Krankheitserreger ausgeht, obliegt dem Vorsitzenden bei der Wahrnehmung der ihm gemäß §§ 213, 238 StPO zugewiesenen Aufgaben gegenüber allen Prozessbeteiligten eine Schutzpflicht. Diese erfordert Gesundheitsgefahren, die von der Durchführung einer Hauptverhandlung ausgehen können, im gebotenen Umfang abzuwenden. Dies kann im Einzelfall auch ein einstweiliges Absehen von den entsprechenden Verhandlungsterminen erforderlich machen.