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16.04.2020 - Vollmachtlose Vertretung für eine nicht existierende (verstorbene) natürliche Person; Anwendung deutschen Rechts für die Abwicklung des in Deutschland belegenen Grundstücks aus dem Nachlass einer Erblasserin mit gewöhnlichem Aufenthalt in England

Datum der Entscheidung
16.04.2020
Aktenzeichen
3 W 9/20
Normen
§§ 177, 179 BGB, Art. 20, 21, 34 EU-ErbVO
Rechtsgebiet
Sonstiges Zivilrecht
Schlagworte
vollmachtlose Vertretung; nicht existierende Person; Abwicklung des unbeweglichen Nachlasses bei Auslandsberührung (Vereinigtes Königreich)
Leitsatz
Ein vollmachtloser Vertreter kann nicht für eine im Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung bereits verstorbene Person auftreten, so dass die Erben diese Erklärung auch nicht genehmigen können.