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06.03.2020 - Deliktische Haftung des Fahrzeugherstellers im Rahmen des „Diesel-Abgasskandals“

Datum der Entscheidung
06.03.2020
Aktenzeichen
2 U 91/19
Normen
BGB §§ 826, 249 Abs. 1, 31
Rechtsgebiet
Sonstiges Zivilrecht
Schlagworte
sonstiges Zivilrecht, „Diesel-Abgasskandal“, deliktische Haftung, Fahrzeughersteller, Nutzungsentschädigung
Titel der Entscheidung

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Deliktische Haftung des Fahrzeugherstellers im Rahmen des „Diesel-Abgasskandals“ (248.8 KB)
Leitsatz
Beim Kauf eines – auch gebrauchten - Dieselfahrzeugs mit verbotener Abschalteinrichtung (Motor des Typs EA 189) besteht der durch die Täuschung verursachte Schaden darin, dass der Käufer mit einer ungewollten Verbindlichkeit überzogen und in dessen Dispositionsfreiheit eingegriffen wird.

2. Der auf Schadenersatz (§ 826 BGB) klagende Käufer braucht nur darzulegen, dass die Entscheidung, die Motoren mit der Täuschungssoftware zu produzieren und in den Verkehr zu bringen, durch die Geschäftsleitung des Herstellerbetriebes getroffen wurde. Er muss darüber hinaus nicht vortragen, welche Organe oder sonstige unter § 31 BGB fallende Personen auf Herstellerseite gehandelt haben.

3. Beim Schadenersatz nach § 249 Abs. 1 BGB muss sich der Käufer gezogene Nutzungsvorteile anrechnen lassen. Eine aus Billigkeitsgründen nur eingeschränkte Vorteilsausgleichung kommt nicht in Betracht. Zinsen aus dem Gesichtspunkt des § 849 BGB können mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen nicht verlangt werden.