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10.12.2019 - Zu den Voraussetzungen für den Widerruf der Aussetzung einer Unterbringung nach § 67g Abs. 1 StGB

Datum der Entscheidung
10.12.2019
Aktenzeichen
1 Ws 124/19
Normen
StGB: § 67g Abs. 1, § 67g Abs. 3, § 67g Abs. 6
Rechtsgebiet
Strafrecht und Ordnungswidrigkeiten
Schlagworte
Strafrecht, Körperverletzung mittels eines gefährlichen Werkzeugs, Mobiltelefon
Titel der Entscheidung

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Zu den Voraussetzungen für den Widerruf der Aussetzung einer Unterbringung nach § 67g Abs. 1 StGB (164.8 KB)
Leitsatz
1. Der Widerruf der Aussetzung einer Unterbringung nach § 67g Abs. 1 StGB setzt voraus, dass der Zweck der Maßregel die Unterbringung des Verurteilten erfordert. Es müssen entsprechend § 63 StGB erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sein, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, so dass deshalb der Täter für die Allgemeinheit gefährlich ist.

2. Beim Widerruf der Aussetzung einer bereits langjährig vollstreckten Unterbringung sind zudem die besonderen Grenzen des § 67d Abs. 3 und 6 StGB zu berücksichtigen.

3. Der Zweck der Maßregel erfordert nicht im Sinne des § 67g Abs. 1 StGB die Unterbringung, wenn mildere Maßnahmen genügen, um der Gefahr der Begehung erneuter Straftaten zu begegnen.

4. Der Widerruf der Aussetzung einer Unterbringung nach § 67g Abs. 1 StGB setzt in der Regel die Hinzuziehung eines erfahrenen Sachverständigen sowie die mündliche Anhörung des Verurteilten voraus.

5. Aufgrund der verfahrensrechtlichen Bedeutung des Art. 2 Abs. 2 GG gelten besondere Anforderungen an die Begründungstiefe von Entscheidungen über den Widerruf der Aussetzung einer Unterbringung nach § 67g Abs. 1 StGB. Dies beinhaltet vor allem die Konkretisierung der Wahrscheinlichkeit weiterer rechtswidriger Taten, die von dem Verurteilten