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31.05.2019 - Widerruf der Berechtigung eines Notars zur Teilnahme am automatisierten Grundbuchabrufverfahren

Datum der Entscheidung
31.05.2019
Aktenzeichen
1 VA 1/19
Normen
GBO § 133 Abs. 2 Satz 3
Rechtsgebiet
Strafrecht und Ordnungswidrigkeiten
Schlagworte
sonstiges Zivilrecht, Teilnahme am automatisierten Grundbuchabrufverfahren, Widerruf der Berechtigung eines Notars
Titel der Entscheidung

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Widerruf der Berechtigung eines Notars zur Teilnahme am automatisierten Grundbuchabrufverfahren (142.3 KB)
Leitsatz
1. Bei der Prognose, ob eine Vielzahl von Übermittlungen i. S. d. § 133 Abs. 2 S. 3 Nr. 1, 1. Alt. GBO zu erwarten ist, kann, wenn Erkenntnisse über die Anzahl der bisherigen Übermittlungen vorliegen, angenommen werden, dass sich das bisherige Nutzungsverhalten auch in der Zukunft fortsetzen wird, sofern keine gegenteiligen Anhaltspunkte bestehen.

2. Die besondere Eilbedürftigkeit der Datenübermittlung gem. § 133 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1, 2. Alt. GBO ist gegeben, wenn die Grundbuchauskunft über den Einzelfall hinaus in regelmäßig wiederkehrenden Fällen in einem so hohen Maß dringlich ist, dass die Grundbucheinsicht oder die Anforderung eines Grundbuchausdrucks beim örtlichen Grundbuchamt auch in Ansehung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen dinglich Berechtigten unzumutbar erscheint. Eine besondere Eilbedürftigkeit im Sinne dieser Bestimmung liegt nicht schon dann vor, wenn die allgemeine Möglichkeit besteht, schnell Einsicht in das Grundbuch nehmen zu müssen.