Sie sind hier:

22.08.2019 - Haftung für Güterschäden: Entwendung eines Containers nach dessen einvernehmlichen Abstellen vor dem Betriebsgelände des Empfängers

Datum der Entscheidung
22.08.2019
Aktenzeichen
2 U 78/17
Normen
HGB §§ 425 Abs. 1, 437
Rechtsgebiet
Handels- und Gesellschaftsrecht
Schlagworte
Handels- und Gesellschaftsrecht, Transportrecht, Haftung, Entwendung des Transportgutes
Titel der Entscheidung

Warning: preg_replace(): Unknown modifier '.' in /srv/nfs-share/data/sixcms/oberlandesgericht/sixcms_upload/templates/template472.php on line 45
Haftung für Güterschäden: Entwendung eines Containers nach dessen einvernehmlichen Abstellen vor dem Betriebsgelände des Empfängers (153.7 KB)
Leitsatz
Stellt der Frachtführer mit vorher erteiltem Einverständnis des Empfängers das Transportgut (hier: ein Container) vor dem Betriebsgelände des Empfängers ab und wirft die Frachtpapiere in den dafür vorgesehenen Briefkasten ein, so erfolgt der Verlust des Containers nicht in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung im Sinne des § 425 Abs. 1 HGB, wenn der Container nach dem Abstellen entwendet wird.