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05.09.2018 - Keine Beiordnung und kein Akteneinsichtsrecht für den Beistand im ersuchenden Mitgliedstaat nach § 83c Abs. 2 IRG im Rahmen des vor den deutschen Gerichten geführten Auslieferungsverfahrens

Datum der Entscheidung
05.09.2018
Aktenzeichen
1 Ausl. A 13/18
Normen
IRG §§ 40, 83c Abs. 2
Rechtsgebiet
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen
Schlagworte
Strafprozessrecht, Europäischer Haftbefehl, Auslieferungsverfahren, Beistand, Akteneinsicht
Titel der Entscheidung

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Keine Beiordnung und kein Akteneinsichtsrecht für den Beistand im ersuchenden Mitgliedstaat nach § 83c Abs. 2 IRG im Rahmen des vor den deutschen Gerichten geführten Auslieferungsverfahrens (96 KB)
Leitsatz
1. § 40 IRG sieht eine Beiordnung des im ersuchenden Staat zur Vertretung der Interessen des Verfolgten tätigen Rechtsanwalts als Beistand des Verfolgten im Rahmen des vor den deutschen Gerichten geführten Auslieferungsverfahrens nicht vor.

2. Auch im Rahmen des Anwendungsbereich des Europäischen Haftbefehls ergibt sich aus der Pflicht zur Unterrichtung des Verfolgten nach § 83c Abs. 2 IRG über sein Recht zur Benennung eines Beistands im ersuchenden Mitgliedstaat kein Anspruch auf Beiordnung dieses Beistands als Beistand im hiesigen Auslieferungsverfahren.

3. Der vom Verfolgten nach § 83c Abs. 2 IRG benannte Beistand im ersuchenden Mitgliedstaat hat kein eigenes Akteneinsichtsrecht im Rahmen des vor den deutschen Gerichten geführten Auslieferungsverfahrens.

4. Nach dem Zweck der Regelung des § 83c Abs. 2 IRG, eine Beratung und Information des Beistands für das vor den deutschen Gerichten geführte Auslieferungsverfahren zu ermöglichen, kann im Fall der Benennung eines Beistands im ersuchenden Mitgliedstaat nach § 83c Abs. 2 IRG eine Verlängerung von Stellungnahmefristen für den Beistand im Auslieferungsverfahren in Betracht kommen.