Schlagworte
Familienrecht, elterliche Sorge, Ausübung der Elternverantwortung, Mindestmaß an Übereinstimmung
Leitsatz
1. Zu den Voraussetzungen einer Entscheidung über die elterliche Sorge nach § 1626a BGB.
2. Bei der Gewichtung einer ablehnenden Haltung eines Kindes gegenüber einem Elternteil ist nicht allein auf das objektiv feststellbare, möglicherweise ursächliche Geschehen abzustellen, sondern es können auch das subjektive Empfinden des Kindes, dessen Äußerungen und das Verhalten der Eltern auf diese Äußerungen mit einbezogen werden.