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07.02.2017 - Beendigung der Vormundschaft; Eintritt der Volljährigkeit nach dem Recht des Staates Gambia

Datum der Entscheidung
07.02.2017
Aktenzeichen
5 UF 99/16
Normen
BGB §§ 1674 Abs. 1, 1773 Abs. 1, 1882; EGBGB Art. 24 Abs. 1 S. 1
Rechtsgebiet
Familienrecht
Schlagworte
Familienrecht, Vormundschaft, Beendigung, Volljährigkeit, Gambia, unbegleitete Minderjährige, Jugendamt, ausländisches Recht nicht feststellbar, deutsches Recht als Ersatzrecht
Titel der Entscheidung

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Beendigung der Vormundschaft; Eintritt der Volljährigkeit nach dem Recht des Staates Gambia (145.9 KB)
Leitsatz
1. Für die Beendigung der Vormundschaft nach §§ 1882, 1773 BGB ist die Volljährigkeit des Mündels gemäß Art. 24 Abs. 1 S. 1 EGBGB grundsätzlich nach dem Recht des Staates zu bestimmen, dem das Mündel angehört.

2. Mangels hinreichend sicherer Feststellbarkeit des Rechts des Staates Gambia ist der Eintritt der Volljährigkeit eines Mündels mit gambischer Staatsangehörigkeit unter Anwendung deutschen Rechts als Ersatzrecht zu beurteilen.