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17.08.2015 - Behandlung von Zuwendungen der Eltern an beide Ehegatten nach Scheitern der Ehe: Rückforderungsansprüche der Schwiegereltern nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage

Datum der Entscheidung
17.08.2015
Aktenzeichen
4 UF 52/15
Normen
BGB §§ 516, 313, FamFG §§ 113 Abs. 1, 266 Abs. 1 Nr. 3
Rechtsgebiet
Familienrecht
Schlagworte
Familienrecht, Schwiegerelternzuwendung, ehebezogene Schenkung, Abschlag wegen teilweiser Zweckerreichung, Vermögensmehrung, Verwendungszweck, Leistungsempfänger, Kettenschenkung, Wegfall der Geschäftsgrundlage, Unzumutbarkeit

Titel der Entscheidung

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Behandlung von Zuwendungen der Eltern an beide Ehegatten nach Scheitern der Ehe: Rückforderungsansprüche der Schwiegereltern nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage (183.2 KB)
Leitsatz
1. Für die Feststellung des Leistungsempfängers einer Geldzuwendung der Schwiegereltern sind - bei Fehlen genauer Angaben - die Angaben auf dem Überweisungsträger, die Art und die Zweckbestimmung des Empfängerkontos sowie der vorgesehene Verwendungszweck ausschlaggebend.

2. Ehebezogene Schenkungen der Schwiegereltern können nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage erfolgreich zurückverlangt werden, wenn die nach Scheitern der Ehe zwischen Kind und Schwiegerkind bestehende Vermögenslage für die schenkenden Schwiegereltern unzumutbar ist.

3. Der im Rahmen des § 313 BGB vorzunehmende Abschlag wegen teilweiser Zweckerreichung ist nach der sog. Eheerwartung des Schenkers zu bemessen. Angesichts der auf Lebenszeit eingegangenen Ehe wird sich diese Erwartung regelmäßig an der statistischen Lebenserwartung der Ehepartner im Zeitpunkt der Zuwendung orientieren.