Normen
EGBGB Art. 14 I Nr. 1, 15 I, BGB § 1378 I, türk. IPRG Art. 15, türk. ZGB Art. 219 ff., FamFG §§ 58, 119 II, ZPO §§ 567, 916, 917, 920 II, 294
Schlagworte
Familienrecht, Dinglicher Arrest, Zugewinnausgleich, türkisches Recht
Leitsatz
1. Ein schlüssig vorgetragener und glaubhaft gemachter künftiger Zugewinnausgleichsanspruch ist mittels dinglichen Arrests sicherbar.
2. Waren beide Eheleute bei Eheschließung türkische Staatsangehörige und haben sie keine Rechtswahl getroffen, ist gemäß Art. 15 türk. IPRG bei der Auseinandersetzung über das bewegliche sowie das in der Türkei belegene unbewegliche Vermögen türkisches Güterrecht und hinsichtlich des in Deutschland belegenen unbeweglichen Vermögens deutsches Recht anzuwenden.