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24.04.2015 - Abschluss eines sog. Oder-Geschäft beim Grundstückskauf; Anfall einer zweiten Grunderwerbssteuer für den eintretenden Dritten

Datum der Entscheidung
24.04.2015
Aktenzeichen
2 U 124/14
Normen
BGB §§ 426 Abs. 1 und 2; GrEStG §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 13 Nr. 1
Rechtsgebiet
Sonstiges Zivilrecht
Schlagworte
sonstiges Zivilrecht, Grundstückskauf, Oder-Geschäft, Grunderwerbs-steuer, eintretender Dritter
Titel der Entscheidung

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Abschluss eines sog. Oder-Geschäft beim Grundstückskauf; Anfall einer zweiten Grunderwerbssteuer für den eintretenden Dritten (229 KB)
Leitsatz
1. Schließen die Parteien beim Grundstückskauf ein sog. Oder-Geschäft, wonach Vertragspartei des Verkäufers entweder der ursprüngliche Käufer oder ein von ihm zu benennender Dritter wird, und fällt nach Einstieg des dritten Käufers eine zweite Grunderwerbssteuer nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG an, so hat bei Fehlen einer an-derweitigen ausdrücklichen Vertragsregelung der eintretende Dritte die Grunder-werbssteuer nur für den letzten steuerlichen Erwerbsvorgang zu tragen.

2. Die für den Ursprungskaufvertrag angefallene Steuerverpflichtung trifft den Erst-käufer grundsätzlich auch dann, wenn nach diesem Vertrag „die mit diesem Ver-trage und seiner Durchführung verbundenen Kosten und die Grunderwerbssteuer… der Käufer“ zu tragen hat.

3. Hat aufgrund der gesamtschuldnerischen Haftung der am Erwerbsvorgang betei-ligten Steuerschuldner (§ 13 Nr. 1 GrEStG) der Verkäufer die insoweit angefallene Grunderwerbssteuer gezahlt, kann er hierfür nach § 426 Abs. 1 und 2 BGB von dem ursprünglichen Käufer, nicht aber von dem eintretenden Dritten, in voller Höhe Regress nehmen.