Schlagworte
sonstiges Zivilrecht, Grundstückskauf, Oder-Geschäft, Grunderwerbs-steuer, eintretender Dritter
Leitsatz
1. Schließen die Parteien beim Grundstückskauf ein sog. Oder-Geschäft, wonach Vertragspartei des Verkäufers entweder der ursprüngliche Käufer oder ein von ihm zu benennender Dritter wird, und fällt nach Einstieg des dritten Käufers eine zweite Grunderwerbssteuer nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG an, so hat bei Fehlen einer an-derweitigen ausdrücklichen Vertragsregelung der eintretende Dritte die Grunder-werbssteuer nur für den letzten steuerlichen Erwerbsvorgang zu tragen.
2. Die für den Ursprungskaufvertrag angefallene Steuerverpflichtung trifft den Erst-käufer grundsätzlich auch dann, wenn nach diesem Vertrag „die mit diesem Ver-trage und seiner Durchführung verbundenen Kosten und die Grunderwerbssteuer… der Käufer“ zu tragen hat.
3. Hat aufgrund der gesamtschuldnerischen Haftung der am Erwerbsvorgang betei-ligten Steuerschuldner (§ 13 Nr. 1 GrEStG) der Verkäufer die insoweit angefallene Grunderwerbssteuer gezahlt, kann er hierfür nach § 426 Abs. 1 und 2 BGB von dem ursprünglichen Käufer, nicht aber von dem eintretenden Dritten, in voller Höhe Regress nehmen.