Schlagworte
Strafprozessrecht, Auslieferung, beiderseitige Strafbarkeit, Misshandlung von Angehörigen
Leitsatz
1. Die Auslieferung eines Verfolgten zur Strafvollstreckung, dem eine Misshandlung von Angehörigen nach Art. 207 § 1 des polnischen Strafgesetzbuches vorgeworfen wird, kann zulässig sein, obwohl das deutsche Strafrecht diesen Tatbestand nicht kennt. Die nach § 3 IRG erforderliche beiderseitige Strafbarkeit ist jedenfalls dann gegeben, wenn einzelne Ausführungshandlungen des als Dauerdelikt ausgestalteten polnischen Straftatbestandes auch nach deutschem Strafrecht strafbar wären und sie einen tatbestandserheblichen Tatbeitrag zu dem Dauerdelikt darstellen.
2. Ein Verstoß gegen den nach § 73 IRG auch in einem solchen Fall zu berücksichtigenden ordre public kommt nur in Betracht, wenn die verhängte Strafe für die nach deutschem Recht allein strafbare Tat als unerträglich schwer anzusehen ist.