Schlagworte
Wohnungseigentumsrecht, Mangel, Hautwasseranschluss, Hauptwasserzähler, Gemeinschaftseigentum, Sondereigentum
Leitsatz
Befinden sich Hauswasseranschluss und Hauptwasserzähler in einem Kellerraum, der zum Sondereigentum eines Wohnungseigentümers gehört, so stellt dies in der Regel keinen Mangel am Gemeinschaftseigentum dar.Hingegen kann mit dieser baulichen Situation ein Mangel am Sondereigentum gegeben sein.