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12.12.2014 - Vorliegen eines Mangels am Sondereigentum, wenn sich Hauswasseranschluss und Hauptwasserzähler der Wohnungseigentumsanlage in einem Kellerraum befinden, der zum Sondereigentum eines Wohnungseigentümers gehört

Datum der Entscheidung
12.12.2014
Aktenzeichen
2 U 54/14
Normen
BGB §§ 633 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2; WEG 14 Abs. 4
Rechtsgebiet
Sonstiges Zivilrecht
Schlagworte
Wohnungseigentumsrecht, Mangel, Hautwasseranschluss, Hauptwasserzähler, Gemeinschaftseigentum, Sondereigentum
Titel der Entscheidung
Leitsatz
Befinden sich Hauswasseranschluss und Hauptwasserzähler in einem Kellerraum, der zum Sondereigentum eines Wohnungseigentümers gehört, so stellt dies in der Regel keinen Mangel am Gemeinschaftseigentum dar.Hingegen kann mit dieser baulichen Situation ein Mangel am Sondereigentum gegeben sein.