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30.12.2014 - Unvereinbarkeit der nach dem Reglement bezüglich Status und Transfer von Spielern der FIFA bestehenden Verpflichtung eines Vereins bei der Verpflichtung von Fußballspielern im Alter von 12 bis 23 Jahren für die Zeit ihrer Ausbildung an den ausbildenden Ve

Datum der Entscheidung
30.12.2014
Aktenzeichen
2 U 67/14
Normen
AEUV Art. 45; Satzung des DFB Art. 17a Abs. 2; Anhang 4 zum Reglement bezüglich Status und Transfer von Spielern der FIFA
Rechtsgebiet
Sonstiges Zivilrecht
Schlagworte
Sportrecht, Zahlung von Ausbildungsentschädigungen für Fußballspieler nach dem Reglement bezüglich Status und Transfer von Spielern der FIFA, Freizügigkeit, Rechtsweg bei der Verhängung von Vereinsstrafen
Leitsatz
1. Ein Vereinsmitglied, das sich vor den ordentlichen Gerichten gegen eine vom Verein ausgesprochene Vereinsstrafe wehren will, hat vor Anrufung des Gerichts - lediglich - die interne Gerichtsbarkeit dieses Vereins auszuschöpfen. Dies gilt auch bei Vereinsstrafen, welche der Verein auf Ersuchen eines „übergeordneten“ Verbandes ausspricht und die auf Schiedssprüchen und Disziplinarmaßnahmen eines anderen Verbandes (hier der FIFA) beruhen.

2. Verlangt die FIFA vom DFB die Umsetzung von Sanktionen der FIFA-Disziplinarkommission zur Durchsetzung eines zwischen zwei Fußballvereinen erlassenen Schiedsspruchs des Court of Arbitration for Sports, so hat der DFB nach Art. 17a Abs. 2 seiner Satzung zu überprüfen, ob dem Schiedsspruch nicht zwingendes nationales oder internationales Recht entgegensteht. Ersucht der DFB ein DFB-Mitglied, eine derartige Sanktion der FIFA-Disziplinarkommission durch die Verhängung einer Vereinsstrafe gegen ein eigenes Mitglied umsetzen, so gilt diese Prüfungspflicht für den ersuchten Verein.

3. Die Regelungen in Anhang 4 zum Reglement bezüglich Status und Transfer von Spielern der FIFA, dass für die Ausbildung von Fußballspielern im Alter von 12 bis 23 Jahren für die Zeit ihrer Ausbildung von dem einen Spieler übernehmenden Verein eine Ausbildungsentschädigung u.a. dann zu zahlen ist, wenn der Spieler zum ersten Mal als Berufsspieler registriert wird, ist insoweit nicht mit dem Recht auf Freizügigkeit gemäß Art. 45 AEUV zu vereinbaren, als die Entschädigung nach dem finanziellen Aufwand zu berechnen ist, den der neue Verein gehabt hätte, wenn er den Spieler selbst ausgebildet hätte. Eine hiernach bemessene Ausbildungsentschädigung für einen Spieler mit italienischer Staatsangehörigkeit, der seinen ersten Profivertrag bei einem deutschen Fußballverein abschließt, verstößt gegen zwingendes EU-Recht. Der diesen Spieler übernehmende Fußballclub darf deswegen nicht von dem deutschen Verein, dem er angehört, mit einer Vereinsstrafe (hier: Zwangsabstieg der ersten Mannschaft aus der Regionalliga Nord) belangt werden, um eine von der FIFA-Disziplinarkommission ausgesprochene Sanktion umzusetzen, mit der die unterbliebene Zahlung der Ausbildungsentschädigung geahndet worden ist.