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10.10.2014 - Voraussetzungen für die Einräumung eines Umgangsrechts des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters mit dem Kind

Datum der Entscheidung
10.10.2014
Aktenzeichen
5 UF 89/14
Normen
BGB § 1686a; FamFG § 167a
Rechtsgebiet
Familienrecht
Schlagworte
Familienrecht, Umgangsrecht des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters, Versicherung an Eides statt, ernsthaftes Interesse an dem Kind, Kindeswohl
Titel der Entscheidung

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Voraussetzungen für die Einräumung eines Umgangsrechts des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters mit dem Kind (214.1 KB)
Leitsatz
1. Für die Geltendmachung eines Umgangsrechts des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters mit dem Kind nach § 1686a BGB ist die nach § 167a FamFG erforderliche Versicherung an Eides statt, dass der Antragsteller der Mutter des Kindes während der Empfängniszeit beigewohnt hat, zwingende Zulässigkeitsvoraussetzung. Enthält die Antragsschrift keine entsprechende Erklärung und wird diese auf gerichtlichen Hinweis auch nicht nachgeholt, ist der Antrag als unzulässig zu verwerfen.

2. § 1686a BGB stellt es in das Ermessen des Gerichts, ob im Einzelfall zunächst die biologische Vaterschaft des Antragstellers oder die Frage des „ernsthaften Interesses“ an dem Kind bzw. des Kindeswohls geprüft wird. Ist für das Gericht unschwer zu erkennen, dass der begehrte Umgangsanspruch jedenfalls wegen des fehlenden ernsthaften Interesses an dem Kind oder aus Gründen des Kindeswohls nicht gewährt werden kann, kann es auf eine Klärung der Vaterschaft verzichten und den geltend gemachten Anspruch schon aus diesen Gründen zurückweisen.

3. Voraussetzung für ein „ernsthaftes Interesse“ des Antragstellers an dem Kind im Sinne von § 1686a BGB ist es, dass sich der mutmaßliche biologische Vater in engem zeitli-chen Zusammenhang mit der Kenntnis von seiner möglichen Vaterschaft um eine Kontaktaufnahme zumindest bemüht und sich zu dem Kind bekennt. Ein „ernsthaftes Interesse“ ist deshalb zu verneinen, wenn dem Antragsteller seine mögliche Vaterschaft bereits vor der Geburt des Kindes bekannt war, er sich aber erst 7 Jahre später um eine Kontaktaufnahme bemüht.

4. Ein Umgang mit dem leiblichen Vater entspricht dem Kindeswohl im Sinne von § 1686a BGB nur dann, wenn unter Berücksichtigung der konkreten familiären Begebenheiten
- z. B. familiärer Situation, Stabilität und Belastbarkeit des Familienverbands, Beziehungskonstellation bzw. Konfliktniveau zwischen den betroffenen Erwachsenen, Alter und Resilienz des Kindes, Grad der Bindung des Kindes an seine rechtlich-sozialen Eltern, Dauer der Kenntnis von der Existenz eines biologischen Vaters - die Vorteile für das Kindeswohl die Nachteile überwiegen.