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08.05.2014 - Zulässigkeit der Modifizierung des Zugewinnausgleichs im Ehevertrag; Rechtsfolgen, wenn ein Grundstücksmiteigentumsanteil, bezüglich dessen ein Übertragungsanspruch eines Ehepartners besteht, vom anderen bereits veräußert wurde; Fortgeltung der Verjährung

Datum der Entscheidung
08.05.2014
Aktenzeichen
5 UF 110/13
Normen
BGB §§ 138, 215, 242, 398; FamFG §§ 112 Nr. 2, 113 Abs. 1 Satz 2; ZPO §§ 265, 302 Abs. 1
Rechtsgebiet
Familienrecht
Schlagworte
Familienrecht, Zugewinnausgleich, Ehevertrag, Zurückbehaltungsrecht, Aufrechnung, Verjährung, Vorbehaltsurteil

Leitsatz
1. Eine Modifizierung des Zugewinnausgleichs in einem Ehevertrag dahingehend, dass das Betriebsvermögen des Ehemannes nur mit dem Stand seiner Kapitalkonten berück-sichtigt wird und Firmenwert und stille Reserven unberücksichtigt bleiben, ist wirksam.

2. Eine Vereinbarung der Beteiligten, einen einzelnen Vermögensgegenstand bei der Ermittlung des Zugewinns unberücksichtigt zu lassen, ist ebenfalls zulässig.

3. Verwandelt sich der Hauptanspruch auf Übertragung eines Grundstücksmiteigentumsanteils durch Veräußerung des Grundstücks seitens der Antragsgegnerin in einen gegen sie gerichteten Zahlungsanspruch, so verwandelt sich das Gegenrecht des Antragstellers von einem Zurückbehaltungsrecht in eine Aufrechnungsmöglichkeit, wobei sich auch an dieser die rechtserhaltende Funktion des § 215 BGB fortsetzt.