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29.04.2014 - Beginn der Beschwerdefrist in einem Adoptionsverfahren bei Zustellung des ablehnenden Beschlusses an die Beteiligten und formlose Übermittlung an einen nicht als Verfahrensbevollmächtigten anzusehenden Notar

Datum der Entscheidung
29.04.2014
Aktenzeichen
5 UF 16/14
Normen
FamFG §§ 10, 15 Abs. 2, 63 Abs. 1, 68 Abs. 2 Satz 2; ZPO §§ 81, 172
Rechtsgebiet
Familienrecht
Schlagworte
Familienrecht, Verfahrensrecht, Adoption, Verfahrensbevollmächtigter, Notar, Zustellung, Berechnung der Beschwerdefrist
Titel der Entscheidung
Leitsatz
1. Reicht ein Notar in einem Adoptionsverfahren einen Antrag für beide Beteiligten ein, ohne ausdrücklich zum Verfahrensbevollmächtigten bestellt zu sein und ohne dass Anhaltspunkte für eine konkludente Bestellung ersichtlich sind, ist er verfahrensrechtlich nicht als Verfahrensbevollmächtigter der Beteiligten zu behandeln.

2. Wird in einem solchen Fall ein ablehnender Beschluss des Familiengerichts sowohl an die Beteiligten zugestellt als auch dem Notar formlos übermittelt, ist für die Berechnung der Beschwerdefrist nach § 63 Abs. 1 FamFG der Zeitpunkt der Zustellung an die Beteiligten maßgebend.