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11.09.2013 - Voraussetzung der Anordnung von Auslieferungshaft gegen nichtdeutsche Unionsbürger

Datum der Entscheidung
11.09.2013
Aktenzeichen
2 Ausl. A 4/13
Normen
IRG §§ 15 Abs. 2, 79 Abs. 2, 83 Abs. 2 b; AEUV Art. 18, 20
Rechtsgebiet
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen
Schlagworte
Ausländerrecht, Anordnung von Auslieferungshaft gegen nichtdeutsche Unionsbürger, hinreichend gefestigte familiäre oder soziale Bindungen, Resozialisierungschancen
Titel der Entscheidung

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Voraussetzung der Anordnung von Auslieferungshaft gegen nichtdeutsche Unionsbürger (44.9 KB)
Leitsatz
1. Bei nichtdeutschen Unionsbürgern, die im Inland ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, hat sich die Geltendmachung von Bewilligungshindernissen bei der Auslieferung zum Zwecke der Strafvollstreckung an den Grundsätzen der Nichtdiskriminierung gem. Art. 18 AEUV und der Unionsbürgerschaft gem. Art. 20 AEUV zu orientieren.

2. Die schutzwürdigen Interessen des Verfolgten an einer Vollstreckung im Inland überwiegen, wenn sich nach der umfassenden Abwägung seiner persönlichen Belange ergibt, dass seine Resozialisierungschancen hierdurch erhöht werden.

3. Die Entscheidung der Generalstaatsanwaltschaft, keine Bewilligungshindernisse geltend zu machen, unterliegt bereits im Haftanordnungsverfahren gem. § 15 IRG der Überprüfung durch das Oberlandesgericht.