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04.07.2013 - Entschädigung bei überlangen Gerichtsverfahren: Übergangsregelung - Erfordernis der unverzüglichen Verzögerungsrüge bei bereits anhängigen Verfahren

Datum der Entscheidung
04.07.2013
Aktenzeichen
1 SchH 10/12
Normen
GVG §§ 198 ff.; ÜberlVfRSchG Art. 23; ZPO §§ 114, 167, 234
Rechtsgebiet
Sonstiges Zivilrecht
Schlagworte
Entschädigung, überlange Gerichtsverfahren, Übergangsregelung, unverzügliche Verzögerungsrüge, bereits anhängigen Verfahren, Prozesskostenhilfe, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Titel der Entscheidung

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Entschädigung bei überlangen Gerichtsverfahren: Übergangsregelung - Erfordernis der unverzüglichen Verzögerungsrüge bei bereits anhängigen Verfahren (48.7 KB)
Leitsatz
1. Die Einreichung eines Prozesskostenhilfegesuches unter Beifügung eines nicht unterzeichneten Entwurfes einer Klageschrift wahrt die Frist zur Erhebung der Klage gem. § 198 Abs. 5 S. 2 GVG nicht. Eine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist ist nicht möglich.

2. Ein Entschädigungsanspruch wegen der überlangen Dauer eines anhängigen gerichtlichen Verfahrens kann für die Zeiträume vor dem Inkrafttreten des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren am 03.12.2011 nur dann geltend gemacht werden, wenn eine Verzögerungsrüge unverzüglich nach dem Inkrafttreten erhoben wurde. Eine sieben Wochen nach Inkrafttreten des Gesetzes erhobene Rüge ist verspätet. Die Erhebung der Verzögerungsrüge ist auch dann nicht entbehrlich, wenn die Verfahrensdauer zuvor schon (mehrfach) beanstandet wurde.