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12.04.2013 - Zur ausschließlichen Zuständigkeit des Gerichts der Ehesache auch in Kindschaftssachen

Datum der Entscheidung
12.04.2013
Aktenzeichen
4 AR 1/13
Normen
FamFG §§ 4, 5 Abs. 1 Nr. 5, 152 Abs. 1
Rechtsgebiet
Familienrecht
Schlagworte
Familienrecht, Zuständigkeitsbestimmung, Ausschließliche Zuständigkeit, Abgabe aus wichtigem Grund
Titel der Entscheidung

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Zur ausschließlichen Zuständigkeit des Gerichts der Ehesache auch in Kindschaftssachen (28.6 KB)
Leitsatz
Solange die ausschließliche Zuständigkeit des Gerichts der Ehesache nach § 152 Abs. 1 FamFG besteht, ist eine Abgabe einer Kindschaftssache im Sinne des § 151 FamFG an ein anderes Familiengericht nach § 4 FamFG ausgeschlossen.