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08.03.2021 - Zur Darlegung einer unzulässigen Abschalteinrichtung und zur Haftung des Motorenherstellers für die Richtigkeit einer vom Fahrzeughersteller erteilten Übereinstimmungsbescheinigung

Datum der Entscheidung
08.03.2021
Aktenzeichen
2 U 67/21
Normen
BGB § 823 Abs. 2, 826, 830 Abs. 1; EG-FGV §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1
Rechtsgebiet
Sonstiges Zivilrecht
Schlagworte
sonstiges Zivilrecht, Diesel, Abschalteinrichtung, Differenzschadensersatz, Übereinstimmungsbescheinigung, Haftung des Motorenherstellers, EA 288
Titel der Entscheidung

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Zur Darlegung einer unzulässigen Abschalteinrichtung und zur Haftung des Motorenherstellers für die Richtigkeit einer vom Fahrzeughersteller erteilten Übereinstimmungsbescheinigung (131.5 KB)
Leitsatz

1. Die Sonderpflicht, eine mit den (unions-)gesetzlichen Vorgaben konvergierende Übereinstimmungsbescheinigung auszugeben, trifft nur den Fahrzeughersteller, nicht den Motorhersteller. Der Motorhersteller kann weder Mittäter einer Vorsatztat des Fahrzeugherstellers noch mittelbarer (Vorsatz-)Täter hinter dem Fahrzeughersteller sein, weil ihm die hierzu erforderliche Sonderpflicht nicht obliegt (Anschluss an BGH, Urteil vom 10. Juli 2023 – VIa ZR 1119/22 –, Rn. 20, juris; Urteil vom 11. September 2023 – VIa ZR 1689/22 –, Rn. 10, juris).

2. Eine auch bei Sonderdelikten mögliche Beihilfe des Motorherstellers im Sinne des § 830 Abs. 2 BGB an einer deliktischen Schädigung des Fahrzeugherstellers setzt nicht nur voraus, dass der Gehilfe mit doppeltem Vorsatz hinsichtlich der fremden rechtswidrigen Tat und der eigenen Unterstützungsleistung gehandelt hat. Bedingung einer Beteiligung ist vielmehr weiter eine Vorsatztat des Fahrzeugherstellers. Die vorsätzliche Förderung einer fahrlässigen Tat erfüllt dagegen die Voraussetzungen des § 830 Abs. 2 BGB nicht (Anschluss an BGH, Urteil vom 10. Juli 2023 – VIa ZR 1119/22 –, Rn. 21, juris; Urteil vom 6. November 2023 – VIa ZR 535/21 –, Rn. 17, juris; Urteil vom 11. September 2023 – VIa ZR 1689/22 –, Rn. 11, juris).

3. Eine solche vorsätzliche Haupttat des Fahrzeugherstellers muss der Erwerber, der den Motorenhersteller in Anspruch nimmt, darlegen und beweisen, ohne dass den Motorenhersteller insoweit eine sekundäre Darlegungslast zur Schuldhaftigkeit eines Verstoßes des Fahrzeugherstellers gegen §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV träfe (Anschluss an BGH, Urteil vom 10. Juli 2023 – VIa ZR 1119/22 –, Rn. 23, juris).