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16.02.2024 - Zum Anspruch auf Ersatz eines Differenzschadens wegen vor Erwerb entfernter und nachträglich in die Motorsteuerung eingefügter Abschalteinrichtungen

Datum der Entscheidung
16.02.2024
Aktenzeichen
2 U 21/21
Normen
§ 826 BGB, § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV
Rechtsgebiet
Sonstiges Zivilrecht
Schlagworte
sonstiges Zivilrecht, Diesel, Abschalteinrichtung, Differenzschadensersatz, Übereinstimmungsbescheinigung, nachträgliche Maßnahmen des Fahrzeugherstellers
Titel der Entscheidung

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Zum Anspruch auf Ersatz eines Differenzschadens wegen vor Erwerb entfernter und nachträglich in die Motorsteuerung eingefügter Abschalteinrichtungen (223.5 KB)
Leitsatz
1. Wird eine Abschalteinrichtung, die im Fall ihrer Unzulässigkeit zur Unrichtigkeit der vom Hersteller erteilten Übereinstimmungsbescheinigung führte, noch vor Erwerb des Fahrzeuges entfernt, kann der Erwerber hierauf keinen Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV stützen.

2. Von der Fahrzeugherstellerin nach Erteilung der Übereinstimmungsbescheinigung ergriffene Maßnahmen sind kein tauglicher Anknüpfungspunkt für eine Haftung des Fahrzeugherstellers nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV (Anschluss an BGH, Urteil vom 10. Juli 2023 – VIa ZR 1119/22 –, Rn. 25, juris).