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03.01.2024 - Keine rückwirkende Anrechnung von Organisationshaft auf verfahrensfremde Strafe

Datum der Entscheidung
03.01.2024
Aktenzeichen
1 VAs 3/23
Normen
GG Art. 2; StGB § 51 Abs. 1, § 67 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 6; StPO § 454b Abs. 2, § 458; StVollstrO § 39 Abs. 1; EGGVG § 23, § 24 Abs. 2, § 25 Abs. 1, § 26; StrEG § 2
Rechtsgebiet
Strafprozessrecht
Schlagworte
Strafprozessrecht, Strafvollstreckung, Beschleunigungsgebot, Organisationshaft, Vorwegvollzug, Vollstreckungsreihenfolge
Titel der Entscheidung

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Keine rückwirkende Anrechnung von Organisationshaft auf verfahrensfremde Strafe (156.6 KB)
Leitsatz

1. Es findet auch bei einer Verletzung des Freiheitsrechts des Verurteilten durch den überlangen Vollzug von Organisationshaft grundsätzlich keine Kompensation durch eine rückwirkende Anrechnung von Organisationshaft auf eine verfahrensfremde Strafe statt.

2. Mit dem Vollzug von Haft in anderer Sache entfallen die materiellen Voraussetzungen für den Vollzug von Organisationshaft, da die Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit in diesem Fall keinen weiteren Vollzug der Organisationshaft mehr gebieten.