Schlagworte
Familienrecht, elterliche Sorge, Übertragung der Alleinsorge, Sorgerechtsvollmacht
Leitsatz
Auch unter Berücksichtigung des auch bei der Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge zu beachtenden Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit kann die Alleinsorge für das gemeinsame Kind einem Elternteil allein übertragen werden, wenn es an einer ausreichenden Kommunikationsbasis und an einem Mindestmaß an Übereinstimmung in Sorgeangelegenheiten von erheblicher Bedeutung zwischen den Kindeseltern fehlt und von dem anderen Elternteil eine Sorgerechtsvollmacht erteilt wurde, die lediglich einen inhaltlich beschränkten Umfang hat.