Sie sind hier:
  • Entscheidungen
  • Entscheidungsübersicht
  • Zur Abwägung mit den Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit als Voraussetzung für eine Haftentlassung aufgrund einer Rechtsverletzung durch überlange Dauer von Organisationshaft

07.09.2023 - Zur Abwägung mit den Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit als Voraussetzung für eine Haftentlassung aufgrund einer Rechtsverletzung durch überlange Dauer von Organisationshaft

Datum der Entscheidung
07.09.2023
Aktenzeichen
1 Ws 89/23
Normen
GG Art. 2 Abs. 2 S. 2; StGB § 67 Abs. 1, Abs. 2; StPO § 458

Rechtsgebiet
Strafprozessrecht
Schlagworte
Strafprozessrecht, Strafvollstreckung, Beschleunigungsgebot, Organisationshaft
Titel der Entscheidung

Warning: preg_replace(): Unknown modifier '.' in /srv/nfs-share/data/sixcms/oberlandesgericht/sixcms_upload/templates/template472.php on line 45
Zur Abwägung mit den Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit als Voraussetzung für eine Haftentlassung aufgrund einer Rechtsverletzung durch überlange Dauer von Organisationshaft (208.5 KB)
Leitsatz
1. Der überlange Vollzug von Organisationshaft zur Vorbereitung des Vollzugs einer angeordneten Maßregel begründet eine Verletzung des Freiheitsgrundrechts des Verurteilten.

2. Ob eine festgestellte Rechtsverletzung durch einen überlangen Vollzug von Organisationshaft zu einer Entlassung aus der Haft zu führen hat, ist anhand einer Abwägung zu beurteilen, für die es maßgeblich ankommt einerseits auf die Gefährlichkeit des Verurteilten und die dadurch tangierten Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit sowie andererseits auf Ausmaß und Intensität der Rechtsgutsverletzung durch die verzögerte Sachbehandlung und überlange Dauer der Organisationshaft.

3. Die zuständige Strafvollstreckungsbehörde hat grundsätzlich bereits ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Verurteilung Bemühungen um die Aufnahme des Verurteilten aus der Organisationshaft in den Maßregelvollzug einzuleiten und es ist nicht das Vorliegen der Akten oder der schriftlichen Urteilsgründe abzuwarten.

4. Die Regelung des § 121 StPO hat keine auch nur indizielle Bedeutung für die Frage, ob als Ergebnis dieser Abwägungsentscheidung jedenfalls nach einem sechsmonatigen Vollzug von Organisationshaft eine Entlassung aus der Haft zu erfolgen hat.