Schlagworte
Strafprozessrecht, Auslieferung, Europäisches Auslieferungsabkommen, bedenkliche Haftbedingungen, Zusicherung, Grundrecht auf ein faires Verfahren, Unabhängigkeit der Gerichte, Türkei
Leitsatz
1. Einer Zulässigkeit einer Auslieferung in die Türkei entgegenstehenden Bedenken im Hinblick auf die dortigen Haftbedingungen kann durch die Zusicherung EMRK-konformer Haftbedingungen begegnet werden.
2. Der Zulässigkeit einer Auslieferung kann nach § 73 S. 1 IRG eine dem Verfolgten drohende Verletzung seines Grundrechts auf ein faires Verfahren entgegenstehen, wenn der Grundsatz der Unabhängigkeit der Gerichte im ersuchenden Staat nicht gewährleistet ist.