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24.11.2021 - Sofortiges Anerkenntnis im Rahmen der Leistungsstufe einer Stufenklage

Datum der Entscheidung
24.11.2021
Aktenzeichen
5 W 37/21
Normen
ZPO §§ 93, 254
Rechtsgebiet
Zivilprozessrecht
Schlagworte
Zivilprozessrecht, Stufenklage, sofortiges Anerkenntnis
Titel der Entscheidung

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Sofortiges Anerkenntnis im Rahmen der Leistungsstufe einer Stufenklage (404.9 KB)
Leitsatz
Für das im Rahmen der Leistungsstufe einer Stufenklage abgegebene (sofortige) Anerkenntnis kommt es für die bei Anwendung von § 93 ZPO zu prüfenden Frage, ob der Beklagte Veranlassung zur Klage gegeben hat, auf sein Verhalten vor Erhebung der Stufenklage und nicht auf sein Verhalten vor Übergang zur Leistungsstufe an. Insbesondere setzt die Annahme der Klageveranlassung nicht eine vor Übergang zur Leistungsstufe erklärte vergebliche außergerichtliche Zahlungsaufforderung voraus (im Anschluss an: OLG Dresden, Beschl. v. 11.10.2013, 17 W 844/13; OLG Bamberg, Beschl. v. 24.03.2020, 1 W 13/20; entgegen: OLG Köln, Beschl. vom 27.03.2009, 2 W 28/09).