Leitsatz
Eine nach § 33 Abs. 1 VersAusglG anzuordnende Aussetzung der Kürzung des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person kann nicht dynamisch tenoriert werden, sondern muss in Form eines konkreten Rentenbetrags ausgesprochen werden.
2. Im Verfahren nach §§ 33, 34 VersAusglG entspricht es regelmäßig der Billigkeit, die geschiedenen Ehegatten zu gleichen Teilen an den gerichtlichen Kosten zu beteiligen und keine Erstattung außergerichtlicher Kosten anzuordnen.