Schlagworte
sonstiges Zivilrecht, Aufgebotsverfahren zum Ausschluss unbekannter Gläubiger, Anerkennung des Rechts des Gläubigers
Leitsatz
1. Im Aufgebotsverfahren zum Ausschluss unbekannter Gläubiger nach § 1170 BGB muss sich die Glaubhaftmachung nach § 450 Abs. 1 FamFG, dass eine das Aufgebot ausschließende Anerkennung des Rechts des Gläubigers binnen der letzten zehn Jahre nicht erfolgt ist, auch auf das Nichterfolgen von Anerkennungshandlungen des Rechtsvorgängers des derzeitigen Grundstückseigentümers binnen dieser Frist beziehen.
2. Fehlt es dem derzeitigen Grundstückseigentümer an einer eigenen Wahrnehmung davon, ob sein Rechtsvorgänger im Rahmen des § 1170 BGB relevante Anerkennungshandlungen vorgenommen hat, und sind auch andere geeignete Ausschlusstatsachen nicht ersichtlich oder glaubhaft gemacht, so sind die Voraussetzungen der Glaubhaftmachung nach § 450 Abs. 1 FamFG nicht erfüllt.
3. Der bloße Umstand, dass der derzeitige Grundstückseigentümer keine Unterlagen über die Vornahme im Rahmen des § 1170 BGB relevanter Anerkennungshandlungen durch seinen Rechtsvorgänger auffinden kann, stellt keine zur Glaubhaftmachung nach § 450 Abs. 1 FamFG genügende Ausschlusstatsache dar.