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13.04.2016 - Beschränkungen der Presseberichterstattung in Strafverfahren durch sitzungspolizeiliche Anordnungen

Datum der Entscheidung
13.04.2016
Aktenzeichen
1 Ws 44/16
Normen
Art. 5 Abs. 1, Abs. 2 GG; §§ 137, 148 Abs. 1, 304 StPO; §§ 176, 181 Abs. 1 GVG;
Rechtsgebiet
Strafrecht und Ordnungswidrigkeiten
Schlagworte
Strafprozessrecht, sitzungspolizeiliche Anordnungen, Presseberichterstattung, Pressefreiheit; Film- und Fotoaufnahmen
Titel der Entscheidung

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Beschränkungen der Presseberichterstattung in Strafverfahren durch sitzungspolizeiliche Anordnungen (156.1 KB)
Leitsatz
1. Beschränkungen der Presseberichterstattung in Strafverfahren durch sitzungspolizeiliche Anordnungen gem. § 176 GVG können mit der Beschwerde gem. § 304 StPO angefochten werden, wenn ihnen eine über die Dauer der Hauptverhandlung oder sogar über die Rechtskraft des Urteils hinausgehende Wirkung zukommt.

2. Mit einer Anordnung gem. § 176 GVG kann untersagt werden, dass im Gerichtssaal von Zeugen Bilder ohne deren vorherige und ausdrückliche Zustimmung gefertigt werden. § 176 GVG ermächtigt auch dazu, die Verpixelung von Film- und Fotoaufnahmen der Angeklagten anzuordnen

3. Beschränkungen der Presseberichterstattung, die Bild- und Tonaufnahmen im Bereich vor dem Sitzungssaal ausschließen, sind ermessenfehlerhaft, wenn sie allein den Zweck verfolgen, die Persönlichkeitsrechte von Angeklagten aus anderen Verfahren und die Wirksamkeit von in anderen Verfahren getroffenen Sicherheitsmaßnahmen zu wahren. Die Wahrung dieser Schutzzwecke obliegt allein dem jeweiligen Vorsitzenden in den betroffenen Verfahren bzw. dem Hausrechtsinhaber.

4. Die Untersagung von Bild- und Filmaufnahmen im gesamten Gebäude des Landgerichts beruht auf dem Hausrecht der Landgerichtspräsidentin und kann nicht mit der Beschwerde nach § 304 StPO angegriffen werden.