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09.01.2012 - Sachverständigenablehnung, Ortstermin in öffentlich zugänglichen Räumen einer Partei, Unterlassen des Sachverständigen, den Parteien und ihren Verfahrensbevollmächtigten den Ortstermin bekannt zu geben

Datum der Entscheidung
09.01.2012
Aktenzeichen
3 W 28/11
Normen
ZPO §§ 42 Abs. 2, 406 Abs. 1
Rechtsgebiet
Zivilprozessrecht
Schlagworte
Ablehnung, Sachverständiger, Ortstermin, keine Benachrichtigung der Parteienvertreter
Titel der Entscheidung

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Sachverständigenablehnung, Ortstermin in öffentlich zugänglichen Räumen einer Partei, Unterlassen des Sachverständigen, den Parteien und ihren Verfahrensbevollmächtigten den Ortstermin bekannt zu geben (27.8 KB)
Leitsatz
1. Ein Verfahrensfehler eines Sachverständigen rechtfertigt nicht ohne weiteres die Besorgnis der Befangenheit. Erforderlich ist vielmehr, dass sich etwa durch die Art oder Häufung von Verfahrensfehlern zum Nachteil einer Partei bei einer vernünftigen und besonnenen Partei der Eindruck unsachlicher Einstellung oder willkürlichen Verhaltens des abgelehnten Sachverständigen ergibt.

2. Die Besorgnis der Befangenheit besteht deshalb nicht, wenn der Sachverständige einen Ortstermin in öffentlich zugänglichen Räumlichkeiten einer Partei den Parteien und ihren Verfahrensbevollmächtigten nicht bekannt gibt und es auch sonst insoweit nicht zu einer Kontaktaufnahme während des Ortstermins gekommen ist.