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01.10.2020 - Fahrzeughalter oder von ihm beauftragter Fahrzeugdisponent ist nicht Normadressat des Sonn- und Feiertagsfahrverbots nach § 30 Abs. 3 Satz 1 StVO n.F.

Datum der Entscheidung
01.10.2020
Aktenzeichen
1 SsRs 54/20
Normen
OWiG §§ 14 Abs. 1, 80 Abs. 1; StVG § 24; StVO § 30 Abs. 3 Satz 1
Rechtsgebiet
Strafrecht und Ordnungswidrigkeiten
Schlagworte
Recht der Ordnungswidrigkeiten, Sonn- und Feiertagsfahrverbot, Fahrzeughalter, Fahrzeugdisponent, Zulassung der Rechtsbeschwerde
Titel der Entscheidung

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Fahrzeughalter oder von ihm beauftragter Fahrzeugdisponent ist nicht Normadressat des Sonn- und Feiertagsfahrverbots nach § 30 Abs. 3 Satz 1 StVO n.F. (139.4 KB)
Leitsatz
Nach § 30 Abs. 3 Satz 1 StVO in der seit dem 19.10.2017 geltenden Fassung ist der Fahrzeughalter oder ein von ihm beauftragter Fahrzeugdisponent in dieser Eigenschaft nicht mehr Normadressat des Sonn- und Feiertagsfahrverbots. Seine Verurteilung kommt nur unter dem Gesichtspunkt der Beteiligung im Sinne des § 14 Abs. 1 OWiG in Betracht.an den Messergebnissen eines standardisierten Messverfahrens zu begründen.