Sie sind hier:

23.09.2020 - Unzulässigkeit einer nachträglichen Bestellung als Verteidiger nach § 140 StPO

Datum der Entscheidung
23.09.2020
Aktenzeichen
1 Ws 120/20
Normen
StPO § 140
Rechtsgebiet
Strafprozessrecht
Schlagworte
Strafprozessrecht, Notwendige Verteidigung; Bestellung eines Verteidigers; nachträgliche Verteidigerbeiordnung
Titel der Entscheidung

Warning: preg_replace(): Unknown modifier '.' in /srv/nfs-share/data/sixcms/oberlandesgericht/sixcms_upload/templates/template472.php on line 45
Unzulässigkeit einer nachträglichen Bestellung als Verteidiger nach § 140 StPO (128.9 KB)
Leitsatz
1. Eine auf ein beendetes Verfahren bezogene rückwirkende bzw. nachträgliche Bestellung eines Verteidigers ist grundsätzlich unzulässig, da die Bestellung eines Verteidigers nach § 140 StPO nicht im Kosteninteresse des Beschuldigten erfolgt, sondern allein dem Zweck dient, die ordnungsgemäße Verteidigung in einem noch ausstehenden Verfahren zu gewährleisten.

2. Der Grundsatz der Unzulässigkeit einer nachträglichen Bestellung als Verteidiger gilt auch für den Fall einer vorläufigen Einstellung des Verfahren nach § 154 Abs. 2 StPO.