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07.09.2020 - Unzulässigkeit einer Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Änderung einer Streitwertfestsetzung nach § 63 Abs. 3 S. 1 GKG

Datum der Entscheidung
07.09.2020
Aktenzeichen
1 W 20/20
Normen
GKG §§ 63 Abs. 3 S. 1, 63 Abs. 3 S. 2, 68 Abs. 1 S. 1; ZPO § 238 Abs. 2 S. 1
Rechtsgebiet
Zivilprozessrecht
Schlagworte
Zivilprozessrecht, Streitwertfestsetzung, Änderung der Streitwertfestsetzung, Beschwerde gegen Ablehnung eines Antrags auf Änderung einer Streitwertfestsetzung
Titel der Entscheidung

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Unzulässigkeit einer Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Änderung einer Streitwertfestsetzung nach § 63 Abs. 3 S. 1 GKG (218.6 KB)
Leitsatz
1. Gegen die Ablehnung eines Antrags auf Änderung einer Streitwertfestsetzung nach § 63 Abs. 3 S. 1 GKG ist eine Beschwerdemöglichkeit nicht gegeben.

2. Eine unzulässige Beschwerde gegen eine Ablehnung eines Antrags auf Änderung einer Streitwertfestsetzung nach § 63 Abs. 3 S. 1 GKG kann in eine Beschwerde gegen die ursprüngliche Streitwertfestsetzung nach § 68 Abs. 1 S. 1 GKG umzudeuten sein.

3. Das Verfahren einer Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Änderung einer Streitwertfestsetzung ist in entsprechender Anwendung des § 68 Abs. 3 GKG gerichtsgebührenfrei und eine Erstattung von Kosten findet nicht statt.

4. Ist in der Hauptsache kein Rechtsmittel statthaft, dann ist auch ein Rechtsmittel gegen die Versagung der Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gegeben.