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03.06.2026 - Zur Einordnung von Wohnmobilen im Sinne der StVO - im Anschluss an OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 03.09.2025 – 1 ORbs 42/25

Datum der Entscheidung
03.06.2026
Aktenzeichen
1 ORbs 19/26
Normen
StVO § 18 Abs. 5
Rechtsgebiet
Strafrecht und Ordnungswidrigkeiten
Schlagworte
Verkehrsordnungswidrigkeit, Höchstgeschwindigkeit Wohnmobile, VO (EU) 2018/858
Leitsatz
1. Für Wohnmobile mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 t gilt auf Auto-bahnen eine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h.
2. Ein Wohnmobil ist kein PKW im Sinne der Straßenverkehrsordnung. Aus der VO (EU) 2018/858 ergibt sich nichts anderes.
Am Wall 198 ·