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06.12.2012 - Zu den Pflichten des Architekten beim Vorbehalt von Vertragsstrafen; Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den Architekten

Datum der Entscheidung
06.12.2012
Aktenzeichen
3 U 16/11
Normen
BGB §§ 199 Abs. 1 Nr. 2, 341 Abs. 3 ; VOB/B § 11 Nr. 4
Rechtsgebiet
Baurecht
Schlagworte
Baurecht, Haftung des Architekten, Vorbehalt der Vertragsstrafe, Beginn der Verjährung
Titel der Entscheidung

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Zu den Pflichten des Architekten beim Vorbehalt von Vertragsstrafen; Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den Architekten (72.8 KB)
Leitsatz
1. Ist dem Architekten bekannt, dass die Parteien des Bauvertrages eine Vertragsstrafenabrede getroffen haben oder hätte ihm dies bekannt sein müssen, gehört es zu seinen Beratungs- und Betreuungspflichten, durch nachdrückliche Hinweise an den Bauherrn sicherzustellen, dass bei einer förmlichen Abnahme der erforderliche Vertragsstrafenvorbehalt nicht versehentlich unterbleibt, es sei denn, der Auftraggeber besitzt selbst genügende Sachkenntnis oder ist sachkundig beraten.

2. Der Lauf der Verjährung für den Schadensersatzanspruch gegen den Architekten wegen unterlassenen Vorbehalts der Vertragsstrafe beginnt, wenn der Bauherr Kenntnis davon hat, dass der Architekt die Geltendmachung des Vertragsstrafenvorbehaltes unterlassen hat bzw. ohne grobe Fahrlässigkeit diese Kenntnis hätte erlangen müssen.