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19.10.2012 - Kündigung einer Reise wegen erheblicher Gefährdung („Fukushima“)

Datum der Entscheidung
19.10.2012
Aktenzeichen
2 U 41/12
Normen
§ 651 j BGB
Rechtsgebiet
Sonstiges Zivilrecht
Schlagworte
sonstiges Zivilrecht, Reisevertrag, Kündigung, erhebliche Gefährdung
Titel der Entscheidung

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Kündigung einer Reise wegen erheblicher Gefährdung („Fukushima“) (33.6 KB)
Leitsatz
Um eine erhebliche Gefährdung im Sinne des § 651 j Abs. 1 BGB anzunehmen, bedarf nicht etwa der Feststellung einer „überwiegenden“ Wahrscheinlichkeit (BGH NJW 2002, 3700; vgl. auch schon BGH NJW 90, 572 „Tschernobyl“). Vielmehr ist eine deutlich herabgesenkte Wahrscheinlichkeitsschwelle zugrunde zu legen; eine zur Kündigung berechtigende Gefährdung liegt auch dann vor, wenn es zwar überwiegend wahrscheinlich ist, dass die Gefährdung nicht eintritt, aber gewisse, nicht fern liegende und von der Hand zu weisende, objektive und nicht nur auf Ängsten des Kündigenden beruhende Umstände für den gegenteiligen Geschehensablauf sprechen.