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15.11.2012 - Aufklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen bei Verhängung einer Geldbuße; Verhängung eines Fahrverbotes

Datum der Entscheidung
15.11.2012
Aktenzeichen
2 SsBs 82/11
Normen
§ 267 StPO; § 17 Abs. 3 OWiG; §§ 24, 24a, 25 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 StVG, § 4 BKatV
Rechtsgebiet
Strafrecht und Ordnungswidrigkeiten
Schlagworte
Ordnungswidrigkeit, Geldbuße, wirtschaftlichen Verhältnisse, Fahrverbot
Titel der Entscheidung

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Aufklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen bei Verhängung einer Geldbuße; Verhängung eines Fahrverbotes (65.5 KB)
Leitsatz
1. Zumindest bei der Verhängung einer Geldbuße von mehr als 250,00 EUR besteht eine Verpflichtung des Gerichts zur Aufklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen. Setzt das Gericht eine in der BKatV vorgesehene Regelgeldbuße fest, ist eine genaue Aufklärung der finanziellen Verhältnisse entbehrlich, wenn sie erkennbar nicht vom Durchschnitt abweichen. Mit der Angabe des ausgeübten Berufes des Betroffenen in dem Urteil hat der Tatrichter die wirtschaftlichen Verhältnisse bereits erkennbar in Betracht gezogen. Ergeben sich keine entgegenstehenden Anhaltspunkte, kann von dieser Feststellung auf durchschnittliche wirtschaftliche Verhältnisse geschlossen werden.

2. Der Tatrichter muss sich bei Verhängung eines Regelfahrverbots der Möglichkeit, von der Verhängung des Fahrverbots absehen zu können, bewusst gewesen sein und dies in den Entscheidungsgründen erkennen lassen. Dagegen kann von dem Tatrichter nicht verlangt werden, er müsse in den Urteilsgründen zu erkennen geben, sich der Möglichkeit bewusst gewesen zu sein, von Verhängung eines Fahrverbotes (allein) gegen Erhöhung der Geldbuße absehen zu können.