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28.08.2012 - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Ablauf der Rechtsmittelfrist, Übersenden der Rechtsmittelschrift an das erstinstanzliche statt an das Rechtsmittelgericht

Datum der Entscheidung
28.08.2012
Aktenzeichen
3 U 33/12
Normen
ZPO §§ 233, 517
Rechtsgebiet
Zivilprozessrecht
Schlagworte
Zivilprozessrecht, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Versäumung der Berufungsfrist, Versenden der Rechtsmittelschrift an ein unzuständiges Gericht
Titel der Entscheidung

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Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Ablauf der Rechtsmittelfrist, Übersenden der Rechtsmittelschrift an das erstinstanzliche statt an das Rechtsmittelgericht (26.7 KB)
Leitsatz
1. Wird die Rechtsmittelschrift einen Tag vor Ablauf der Rechtsmittelfrist nicht an das Rechtsmittelgericht, sondern an das unzuständige erstinstanzliche Gericht adressiert und gesandt, kann der Rechtsmittelführer nicht auf rechtzeitige Weiterleitung an das Rechts-mittelgericht vertrauen, da es keine generelle Verpflichtung zur sofortigen Prüfung der richterlichen Zuständigkeit bei Eingang einer Rechtsmittelschrift gibt.

2. Nur wenn die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts „ohne Weiteres“ bzw. „leicht und einwandfrei“ von einem in der Geschäftsstelle tätigen Mitarbeiter erkannt werden kann, ist das Gericht im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs gehalten, einer Fristversäumung durch Weiterleitung der Rechtsmittelschrift entgegenzuwirken.